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Geschrieben von: Administrator
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Montag, den 15. September 2008 um 23:06 Uhr |
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JPAGE_CURRENT_OF_TOTAL § 1
Der am 22.06.1990 in Falkenhain gegründete Verein führt den Namen " Falkenhainer Sportverein 1898 e.V. ".
Der Verein SV 1898 e.V. hat seinen Sitz in Falkenhain.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, speziell des Kinder- und Jugendsportes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung der Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Bei Austritt während eines laufenden Kalenderjahres aus dem Verein hat die Person keinerlei Ansprüche an den Verein zu stellen.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins
- bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 16. September 2008 um 13:02 Uhr |